LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2012
L 11 KR 384/10
Normen:
AURL § 4; BGB § 242; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 734/09

Anspruch auf Krankengeld bei rückwirkender Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit mittels Auszahlschein

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 384/10

DRsp Nr. 2012/16212

Anspruch auf Krankengeld bei rückwirkender Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit mittels Auszahlschein

Zahlt eine Krankenkasse dem Versicherten Krankengeld auf der Grundlage sog. Auszahlscheine, mit denen der Arzt das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bescheinigt, kann sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Klageverfahren nicht einwenden, der Versicherte habe sich die Arbeitsunfähigkeit nicht rechzeitig ärztlich bestätigen lassen.

Zahlt eine Krankenkasse dem Versicherten Krankengeld auf der Grundlage sog. Auszahlscheine, mit denen der Arzt das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bescheinigt, kann sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Klageverfahren nicht einwenden, der Versicherte habe sich die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ärztlich bestätigen lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.12.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 17.07.2008 bis 15.08.2008 und vom 20.08.2008 bis 03.09.2008 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.