Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.12.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 17.07.2008 bis 15.08.2008 und vom 20.08.2008 bis 03.09.2008 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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