BSG - Urteil vom 04.03.2014
B 1 KR 68/12 R
Normen:
AFG § 155 Abs. 2; SGB III § 119; SGB III § 126 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 2; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44; SGB V § 46; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a;
Fundstellen:
DB 2014, 8
NZA 2014, 764
NZS 2014, 418
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 427/11
SG Oldenburg, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 375/08

Anspruch auf Krankengeld bei nachgehendem Versicherungsschutz; Arbeitsunfähigkeit während Arbeitslosigkeit mit ruhendem Arbeitslosengeldanspruch

BSG, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 68/12 R

DRsp Nr. 2014/6928

Anspruch auf Krankengeld bei nachgehendem Versicherungsschutz; Arbeitsunfähigkeit während Arbeitslosigkeit mit ruhendem Arbeitslosengeldanspruch

1. Die für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Auffangversicherung und nachgehendem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung am letzten Tag der bisherigen Mitgliedschaft anzustellende Prognose, dass spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erfolgen werde, ist bei einer Änderung der ihr zu Grunde liegenden Verhältnisse erneut zu treffen. 2. Wer ab Beginn des zweiten Monats der Arbeitslosigkeit deshalb kein Arbeitslosengeld bezieht, weil er zu Beginn des ersten Monats Urlaubsabgeltung erhielt und die Arbeitsagentur ihn anschließend krankheitsbedingt für nicht verfügbar ansah, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2012 geändert, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 4. bis zum 30. April 2008 das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2011 aufgehoben hat. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.