Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Krankengeld bis zum 23. Januar 2007 zu gewähren ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den 16. März 2006 hinaus Anspruch auf Krankengeld hat.
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