1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren
2. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 14 KR 303/11 (Sozialgericht -
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