Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 29.10. bis zum 23.11.2007.
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