Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 geltend.
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