Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 25. April 2017 aufgehoben und dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., H. - ohne Ratenzahlung - bewilligt.
I.
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger Krankengeld über den 19. Januar 2015 hinaus zu gewähren ist.
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