Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik (MAP).
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