BSG - Beschluss vom 03.05.2021
B 1 KR 2/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 265/20
SG Köln, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 514/19

Anspruch auf Kostenübernahme für eine MastzelldiagnostikAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 2/21 BH

DRsp Nr. 2021/9356

Anspruch auf Kostenübernahme für eine Mastzelldiagnostik Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenübernahme für eine Mastzelldiagnostik bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 26.3.2020 als unzulässig verworfen: Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Berufung sei nicht statthaft, da über Kosten für eine Untersuchung gestritten werde, die die Klägerin mit "300 bis 600 Euro" beziffert habe. Eine andere Auslegung des Rechtsmittels komme angesichts des ausschließlichen Vortrags der Klägerin zur Sache ebenso wenig in Betracht wie die Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (Urteil vom 3.12.2020).

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil und Beiordnung von Rechtsanwalt.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.