BSG - Beschluss vom 10.05.2022
B 1 KR 9/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 121/19
SG Landshut, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 334/17

Anspruch auf Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung eines nicht zugelassenen ArzneimittelsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 9/21 BH

DRsp Nr. 2022/9820

Anspruch auf Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung eines nicht zugelassenen Arzneimittels Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2021 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I