BSG - Urteil vom 26.04.2022
B 1 KR 20/21 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2-3; SGB V § 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 137c Abs. 1 S. 2; SGB V § 137c Abs. 3; SGB V § 137e Abs. 2 S. 1-3; Erp-RL § 1 S. 2; Erp-RL § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 908
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 145/19
SG Trier, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 199/18

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre LiposuktionenAnforderungen an eine Versorgung mit Potentialleistungen im Rahmen eines individuellen Heilversuchs nach Erlass einer Erprobungsrichtlinie

BSG, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 20/21 R

DRsp Nr. 2022/13339

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre Liposuktionen Anforderungen an eine Versorgung mit Potentialleistungen im Rahmen eines individuellen Heilversuchs nach Erlass einer Erprobungsrichtlinie

1. Versicherte haben auch nach Erlass einer Erprobungs-Richtlinie Anspruch auf die Versorgung mit Potentialleistungen grundsätzlich nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs, wenn a) es um eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung geht, b) keine andere Standardbehandlung verfügbar ist und c) die einschlägigen Regelungen der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für die Annahme eines Potentials erfüllt sind. 2. Zusätzliche Qualitätsanforderungen an Potentialleistungen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht an der Erprobung teilnehmen, können sich nur aus Regelungen des GBA aufgrund der im Gesetz dafür vorgesehenen, abschließend geregelten Ermächtigung ergeben, nicht hingegen aus der Erprobungs-Richtlinie und dem Studiendesign.