Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen.
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