BSG - Urteil vom 02.09.2014
B 1 KR 4/13 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 18 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 24
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 16/10
SG Neubrandenburg, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 5/03

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine sog. Kuba-Therapie bei einer Netzhauterkrankung mit drohender Erblindung

BSG, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 4/13 R

DRsp Nr. 2014/15616

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine sog. Kuba-Therapie bei einer Netzhauterkrankung mit drohender Erblindung

1. Verlaufsbeobachtungen anhand von operierten 126 Menschen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle, können geeignete Indizien sein, um das Bestehen von mehr als bloß ganz entfernt liegenden Aussichten auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine Therapie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu begründen. 2. Der Erhalt der Sehfähigkeit für 18 bis 24 Monate genügt als positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf für eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. November 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 18 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 11 564 Euro für eine auf Kuba durchgeführte Augenbehandlung.