Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit den Arzneimitteln Durogesic Pflaster und Effentora Buccaltabletten im sog. Off-Label-Use zu versorgen.
Die im Jahr 1957 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Sie leidet unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Seit dem Jahr 2015 erfolgte eine Therapie u.a. mit den Durogesic Pflaster und den Effentora Buccaltabletten zulasten der Antragsgegnerin.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|