I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von weiterem Konkursausfallgeld (Kaug) für den Entgeltzeitraum vom 01.12.1997 bis 31.01.1998 nach §
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