LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2010
L 8 AL 302/06
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 1914/98

Anspruch auf Konkursausfallgeld; Begriff des ausgefallenen Arbeitsentgelts

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen L 8 AL 302/06

DRsp Nr. 2011/15630

Anspruch auf Konkursausfallgeld; Begriff des ausgefallenen Arbeitsentgelts

§ 141a AFG spricht von ausgefallenem Arbeitsentgelt. Da der Arbeitnehmer als Konkursausfallgeld erhalten soll, was ihm durch die Insolvenz verlorenging, setzt das Konkursausfallgeld einen noch durchsetzbaren Lohnanspruch voraus. Damit scheiden Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus, die erfüllt, verwirkt oder durch Ablauf einer gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist ausgeschlossen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von weiterem Konkursausfallgeld (Kaug) für den Entgeltzeitraum vom 01.12.1997 bis 31.01.1998 nach § 141 a ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG).