BSG, Urteil vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 10 RAr 7/89
DRsp Nr. 1999/6919
Anspruch auf Konkursausfallgeld
1. Jedenfalls bis zur endgültigen Betriebseinstellung hat ein unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellter Arbeitnehmer auch für die Zeit nach Eintritt des Insolvenzereignisses Anspruch auf Konkursausfallgeld. Voraussetzung ist, daß er von der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens erst später Kenntnis erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]