Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Oktober 2020 werden mit der Maßgabe, dem Kläger Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen, zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
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