Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Kinderzuschlag von Februar 2018 bis Dezember 2020.
Die 1992 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern (geboren 2012, 2013 und 2019), die mit ihr und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Kinder verfügen nicht über Einkommen oder Vermögen. Die Klägerin erhält Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld.
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