LSG Chemnitz - Beschluss vom 17.07.2012
L 3 BK 1/09 NZB
Normen:
BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 3; BKGG (1996) § 6a Abs. 2; BKGG (1996) § 6a Abs. 2 S. 5; SGG § 75 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KG 4/06

Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bei fehlendem Antrag

LSG Chemnitz, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 3 BK 1/09 NZB

DRsp Nr. 2012/19841

Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bei fehlendem Antrag

1. Besteht bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, dann scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Dies bedeutet, dass es bei der Beurteilung der Frage der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und dem Verweis in § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG auf § 9 SGB II allein maßgebend ist, ob das Einkommen und Vermögen zusammen mit einem Kinderzuschlag ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Erfolgt keine Antragstellung trotz Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, bedeutet dies lediglich, dass der Hilfebedürftige einen rechtlichen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht in Anspruch nimmt. Hilfebedürftigkeit besteht aber weiterhin und schließt damit einen Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG aus. 2. Rangverhältnisse im eigentlichen Sinne gibt es zwischen dem Bundeskindergeldgesetz und dem SGB II nicht. 3. Die Anwendung von § 28 SGB X führt nicht dazu, dass Leistungen nach dem SGB II abweichend von § 37 Abs. 2 SGB II vor Antragstellung erbracht werden. 4. Die formellen und materiell-rechtlichen Fragen eines geltend gemachten Anspruches beantwortet § 75 Abs. 2 SGG ebenso wenig wie § 75 Abs. 5 SGG.