LSG Sachsen - Beschluss vom 06.03.2014
L 3 KG 2/13 B ER
Normen:
BKGG § 13; BKGG § 7; SGB III § 367; SGB III § 369; SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 57 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KG 177/13

Anspruch auf Kindergeld im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Beteiligtenfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit; zuständiges Gericht bei Auslandsaufenthalt; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 3 KG 2/13 B ER

DRsp Nr. 2014/5315

Anspruch auf Kindergeld im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Beteiligtenfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit; zuständiges Gericht bei Auslandsaufenthalt; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKGG § 13; BKGG § 7; SGB III § 367; SGB III § 369; SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 57 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der polnische Antragsteller begehrt im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Kindergeld.

Der 1984 geborene Antragsteller ist verheiratet und hat zwei, in den Jahren 2009 und 2011 geborene Kinder. Die Familienmitglieder besitzen die polnische Staatsangehörigkeit und haben ihren Wohnsitz in Polen.