I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der polnische Antragsteller begehrt im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Kindergeld.
Der 1984 geborene Antragsteller ist verheiratet und hat zwei, in den Jahren 2009 und 2011 geborene Kinder. Die Familienmitglieder besitzen die polnische Staatsangehörigkeit und haben ihren Wohnsitz in Polen.
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