LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.07.2022
L 2 KG 1/21
Normen:
BGB § 162; BGB a.F. § 852 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KG 2/19

Anspruch auf Kindergeld für sich selbstAnforderungen an die Darlegung der Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern - hier im Falle von Zweifeln nach einer Ausreise des Kindergeldberechtigten aus Syrien unter Berücksichtigung von Informationen aus sogenannten Messengerdiensten wie Facebook

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2022 - Aktenzeichen L 2 KG 1/21

DRsp Nr. 2022/17426

Anspruch auf Kindergeld für sich selbst Anforderungen an die Darlegung der Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern – hier im Falle von Zweifeln nach einer Ausreise des Kindergeldberechtigten aus Syrien unter Berücksichtigung von Informationen aus sogenannten Messengerdiensten wie Facebook

1. Kindergeld für sich selbst erhält, wer den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt, wenn diese Unkenntnis glaubhaft belegt ist und nicht missbräuchlich besteht.2. Zum Beleg der Unkenntnis ist es zumutbar, die behaupteten erfolglosen Versuche der elektronischen Kontaktaufnahme zu den Eltern nachzuweisen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Mai 2021 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162; BGB a.F. § 852 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig nur: Kläger) begehrt für sich Kindergeld.