BSG - Urteil vom 25.07.1995
10 RKg 17/94
Normen:
BKGG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 lit. c ; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

Anspruch auf Kindergeld für Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds

BSG, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 10 RKg 17/94

DRsp Nr. 1996/20452

Anspruch auf Kindergeld für Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds

Die deutsche Ehefrau eines Mitgliedes der NATO-Streitkräfte hat auch dann Anspruch auf Kindergeld für ein nichteheliches Kind, gegenüber dem ihr Ehemann nicht unterhaltspflichtig ist, wenn sie nach einem Umzug ins Ausland wieder nach Deutschland zurückkehrt (Aufgabe von BSG vom 20.3.1981 - 10/8b RKg 7/80 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 2). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 lit. c ; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren im Jahre 1989 geborenen nichtehelichen Sohn P. -D..

Beide sind deutscher Staatsangehörigkeit. Im Januar 1992 heiratete die Klägerin einen Soldaten der US-Armee, mit dem sie und ihr Sohn im April 1992 in die USA übersiedelten. Zum Mai 1993 wurde ihr Ehemann erneut nach Deutschland versetzt; mit ihm kehrten die Klägerin und P. -D. hierher zurück. Für diesen erhält der Ehemann der Klägerin keine kindergeldgleichen oder sonstigen Leistungen aus dem amerikanischen System für soziale Sicherheit; er ist dem Kind gegenüber auch nicht unterhaltspflichtig.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Wiedergewährung des mit dem Monat April 1992 eingestellten Kindergelds für P. -D. ab (Bescheid vom 20. Juli 1993, Widerspruchsbescheid vom 11. August 1993).