I. Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren im Jahre 1989 geborenen nichtehelichen Sohn P. -D..
Beide sind deutscher Staatsangehörigkeit. Im Januar 1992 heiratete die Klägerin einen Soldaten der US-Armee, mit dem sie und ihr Sohn im April 1992 in die USA übersiedelten. Zum Mai 1993 wurde ihr Ehemann erneut nach Deutschland versetzt; mit ihm kehrten die Klägerin und P. -D. hierher zurück. Für diesen erhält der Ehemann der Klägerin keine kindergeldgleichen oder sonstigen Leistungen aus dem amerikanischen System für soziale Sicherheit; er ist dem Kind gegenüber auch nicht unterhaltspflichtig.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Wiedergewährung des mit dem Monat April 1992 eingestellten Kindergelds für P. -D. ab (Bescheid vom 20. Juli 1993, Widerspruchsbescheid vom 11. August 1993).
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