I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Stieftochter während ihres studienbedingten Aufenthalts in Israel ein Anspruch auf Kindergeld (Kg) zusteht. Es geht um den Zeitraum von Oktober 1987 (tatsächliche Aufnahme des Studiums) bis Juni 1992 (Vollendung des 27. Lebensjahres).
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