Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 18.02.1999 zum 30.04.1999 und forderte den Kläger - im Anschluss an die erfolglose Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess vom 17.03.1999 - 4 Ca 694/99 - nach näherer Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 22.03.1999 (Bl. 25 d.A.) auf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Demgemäß ist der Kläger über den 30.04.1999 hinaus für die Beklagte tätig.
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