LAG Köln - Urteil vom 01.08.2007
3 Sa 406/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 548
NZA-RR 2008, 76
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3310/06

Anspruch auf Jahressonderzahlung aufgrund nachwirkender Tarifregelung - Ablösung durch andere Abmachung nur bei Geltung für konkretes Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 406/07

DRsp Nr. 2008/1765

Anspruch auf Jahressonderzahlung aufgrund nachwirkender Tarifregelung - Ablösung durch andere Abmachung nur bei Geltung für konkretes Arbeitsverhältnis

»Andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann sowohl ein neuer Tarifvertrag als auch eine Betriebsvereinbarung oder eine individualvertragliche Vereinbarung sein. Voraussetzung ist aber immer, dass diese Abmachung für das konkrete Arbeitsverhältnis gilt und das jeweilige Arbeitsverhältnis erfasst.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2005.