BSG - Beschluss vom 27.07.2015
B 11 AL 27/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 120/14
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 210/13

Anspruch auf InsolvenzgeldGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungDarlegungspflicht bei Grundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 27/15 B

DRsp Nr. 2015/14745

Anspruch auf Insolvenzgeld Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Darlegungspflicht bei Grundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.