Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Insolvenzgeldes für die Monate Oktober und November 2009.
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