LSG Bayern - Beschluss vom 18.01.2018
L 10 AL 254/17 B PKH
Normen:
SGB III § 165; SGB III § 324 Abs. 3; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 37/17

Anspruch auf InsolvenzgeldAnforderungen an eine unverschuldete Fristversäumnis bei Unkenntnis

LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen L 10 AL 254/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/10236

Anspruch auf Insolvenzgeld Anforderungen an eine unverschuldete Fristversäumnis bei Unkenntnis

Die Unkenntnis vom Anspruch auf Insolvenzgeld führt dann nicht zu einer unverschuldeten Fristversäumnis, wenn dem Antragsteller das Insolvenzereignis bekannt ist.

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Einhaltung der Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III schuldlos versäumt wurde, sind die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat.2. Der Arbeitnehmer hat auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten und sich bei Rechtsunkenntnis rechtzeitig sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.10.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB III § 165; SGB III § 324 Abs. 3; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), bei dem die Zahlung von Insolvenzgeld streitig ist.