LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.03.2022
L 2 AL 2/19
Normen:
§ 165 Abs 1 S 1 SGB III; § 165 Abs 2 S 1 SGB III;
Fundstellen:
NZS 2023, 550
ZInsO 2023, 1775
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 115/16

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB IIIKeine Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen für verspätete Lohnzahlungen als Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 2/19

DRsp Nr. 2023/5883

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB III Keine Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen für verspätete Lohnzahlungen als Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis

Verzugsschäden sind im Rahmen des Insolvenzgeldes nicht mitversichert. Daran ändert es nichts, wenn solche Ausgleichsansprüche für verspätete Lohnzahlungen arbeitsvertraglich vereinbart sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 165 Abs 1 S 1 SGB III; § 165 Abs 2 S 1 SGB III;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld für die Monate Januar bis März 2015 von der Beklagten.