BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 11 AL 19/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 43/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 244/07

Anspruch auf Insolvenzgeld eines Fremdgeschäftsführers einer GmbHSubstantiierung einer DivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter RechtssätzeKausalität

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 19/15 B

DRsp Nr. 2015/9293

Anspruch auf Insolvenzgeld eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH Substantiierung einer Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Kausalität

1. Um den Zulassungsgrund der Divergenz in hinreichender Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen. 2. Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Irrtum bei der Anwendung des Rechts im Einzelfall die Entscheidung bestimmt haben. 3. Es ist auch aufzuzeigen, dass das angefochtene Urteil auf der Entscheidung beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I