LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.04.2012
L 12 AL 5192/11
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 2; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 1036/11

Anspruch auf Insolvenzgeld; Ablehnung wegen Versäumung der Ausschlussfrist

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen L 12 AL 5192/11

DRsp Nr. 2012/8399

Anspruch auf Insolvenzgeld; Ablehnung wegen Versäumung der Ausschlussfrist

Die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III bezieht sich nur auf die vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragenden Leistungen der Arbeitsförderung nach § 324 Abs. 1 Satz 1 und ist daher auf das nachträglich zu beantragende Insolvenzgeld nicht anwendbar.

Die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III bezieht sich nur auf die vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragenden Leistungen der Arbeitsförderung nach § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III und ist daher auf das nachträglich zu beantragende Insolvenzgeld nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 2; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Insolvenzgeld (InsG) wegen Versäumung der Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).