Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten einer Implantatversorgung.
Die 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihr besteht eine schwere Paradontopathie mit Verlust zahlreicher Zähne im Oberkiefer, ua rechts die Zähne 14, 15, 16, 17 und 18.
Am 23.06.2010 legte die Klägerin zwei Kostenvoranschläge von Prof. Dr. Dr. B. vom 17.06.2010 vor über die Versorgung mit Implantaten Regio 16, 14 iHv 1.664,27 EUR und für eine Sinusliftoperation im rechten Oberkiefer iHv 1.294,40 EUR. Befunde wurden in den Kostenvoranschlägen nicht mitgeteilt.
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