BSG - Beschluss vom 13.01.2021
B 13 R 54/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 377/19
SG Stade, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 230/18

Anspruch auf höheres Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einem RehabilitationsvorbereitungslehrgangGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 54/20 B

DRsp Nr. 2021/3023

Anspruch auf höheres Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 29.1.2020 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf ein höheres Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang sowie einer Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.