BSG - Beschluss vom 01.02.2022
B 3 KR 39/21 B
Normen:
SGB V § 47; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 456/20
SG Fulda, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1/17

Anspruch auf höheres KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 39/21 B

DRsp Nr. 2022/3576

Anspruch auf höheres Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 47; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung der Klägerin, gerichtet auf höheres Krankengeld, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).