LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.2024
L 10 U 1718/23
Normen:
SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 3412/21

Anspruch auf höhere Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalls

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2024 - Aktenzeichen L 10 U 1718/23

DRsp Nr. 2024/8796

Anspruch auf höhere Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalls

1. Ein noch während des Klageverfahrens erlassener Bescheid über die Weitergewährung von Verletztenrente auf nunmher unbestimmte Zeit statt als vorläufige Entschädigung wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits. 2. Zur MdE-Bemessung eines Schulterschadens. Dabei führt ein unversicherter sog. Nachschaden an der anderen Schulter nicht zu einer MdE-Erhöhung (Anschluss u.a. an BSG 12.07.2022, B 2 U 11/22 B). 3. Die gerichtliche Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten des Vorverfahrens, wenn sich im Anschluss an eine Teilabhilfe ein Klageverfahren anschließt. Ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung sind die Kosten für ein überflüssiges Vorverfahren, nachdem der in Rede stehende Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Klagegegenstand geworden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.05.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22.10.2020 zur Hälfte und für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 07.12.2021 in vollem Umfang zu erstatten; im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

§ ;