Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.05.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22.10.2020 zur Hälfte und für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 07.12.2021 in vollem Umfang zu erstatten; im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
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