Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2017 aufgehoben, soweit dem Antragsteller und Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 in Bezug auf den bestandskräftigen Bescheid vom 30.01.2017 lediglich reduzierte Leistungen zugesprochen werden.
II.Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer Leistungen bis Ende September 2017 zu erbringen wie mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.01.2017 bewilligt.
III.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV.
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