SG Itzehoe, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 71/17
Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der fiktiven Anrechnung von UnterhaltsvorschussBerechnung des Werts des BeschwerdegegenstandesKeine Berücksichtigung fiktiven Einkommens
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 78/17 B ER
DRsp Nr. 2018/1942
Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der fiktiven Anrechnung von UnterhaltsvorschussBerechnung des Werts des BeschwerdegegenstandesKeine Berücksichtigung fiktiven Einkommens
1. Ist der vom Sozialgericht abgelehnte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich unbestimmt auf höhere Leistungen gerichtet, ist der für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgebliche Zeitraum grundsätzlich auf sechs Monate zu begrenzen.2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf ein Jahr (§ 41 Abs. 3 S. 1 SGB II) fest.3. Ein Anordnungsgrund kann in der Regel nicht mit Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung verneint werden, wenn die vorrangige Leistung nicht ohne Weiteres realisiert werden kann oder die Verpflichtung zu ihrer Inanspruchnahme streitig ist.4. Zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit fiktiven Einkommens.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind nur Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des dagegen ausgeschlossen.
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