LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.06.2015
L 7 R 143/14
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; SGB VI § 35; SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 54; SGB VI § 71 Abs. 1; SGB VI § 71 Abs. 2; SGB VI § 71 Abs. 3 Nr. 2; SGB VI § 71 Abs. 4; SGB VI § 72 Abs. 1; SGB VI § 72 Abs. 2; SGB VI § 72 Abs. 3; SGB VI § 73; SGB VI §§ 70ff; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 297/12

Anspruch auf höhere Altersrente unter modifizierter Vornahme der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten; Rechtmäßigkeit eines die Rentengewährung teilweise abändernden Bescheides ohne Änderung der leistungsrechtlichen Bewertung rentenrechtlicher Zeiten, der Rentenhöhe oder des Zahlbetrages; Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Gesamtleistungsbewertung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2015 - Aktenzeichen L 7 R 143/14

DRsp Nr. 2015/11561

Anspruch auf höhere Altersrente unter modifizierter Vornahme der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten; Rechtmäßigkeit eines die Rentengewährung teilweise abändernden Bescheides ohne Änderung der leistungsrechtlichen Bewertung rentenrechtlicher Zeiten, der Rentenhöhe oder des Zahlbetrages; Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Gesamtleistungsbewertung

1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet keine gleichförmige Ausgestaltung der Alterssicherungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung der Ruhestandsbeamten. 2. Zwar dienen beide Systeme der Sicherung des Lebensstandards im Alter, davon abgesehen weisen sie wichtige Unterschiede auf, die es rechtfertigen, beide Alterssicherungssysteme unterschiedlich auszugestalten. 3. So beruht die Beamtenversorgung auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und den Beamten und geht deshalb vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus; sie wird vollständig steuerfinanziert und hat in Art. 33 Abs. 5 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage.