Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 18.12.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit insbesondere für Januar 1965 und eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Erziehung seines Sohnes F. verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet.
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