Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Änderungs- und Anpassungs-Bescheide des Beklagten vom 29. Juni 2009, 8. Juni 2010, 20. Juni 2011, 20. Juni 2012, 20. Juni 2013 und 23. Januar 2014 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Die am 15.09.1948 geborene Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Wehrdienstbeschädigten und begehrt die Gewährung höherer Ausgleichsrente sowie höheren Schadensausgleichs.
Der Wehrdienstbeschädigte erhielt vom Beklagten seit 01.03.1998 Leistungen wegen radarbedingter Gesundheitsschäden.
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