LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.04.2014
L 3 R 431/12
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1036/09

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei zeitlicher Verlegung der Heirat aufgrund äußerer Umstände

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen L 3 R 431/12

DRsp Nr. 2014/14139

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei zeitlicher Verlegung der Heirat aufgrund äußerer Umstände

Musste die Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten bestehenden Heiratsentschlusses immer wieder durch äußere Umstände verschoben werden, kann nicht von einer zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten geschlossenen Ehe ausgegangen werden.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe.

Die am ... 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1960 geborenen und am 28. Juni 2008 verstorbenen Versicherten W. L. (im Folgenden: Versicherter). Die Eheschließung fand am 17. Mai 2008 im Haus der Klägerin in K. statt.