LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2010
L 11 R 3292/09
Normen:
SGB VI § 46 Abs 2a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3925/08

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Voraussetzungen für eine Pflegeehe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen L 11 R 3292/09

DRsp Nr. 2011/3309

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Voraussetzungen für eine Pflegeehe

Als ein die Annahme einer sog Versorgungsehe bestätigender Umstand ist es anzusehen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Eine sog Pflegeehe im Gegensatz zu einer Versorgungsehe liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung der Pflegefall schon eingetreten ist und die tödlichen Folgen einer Krankheit noch nicht vorhersehbar waren (vgl BSG 3.9.1986 SozR 3100 § 38 Nr 5).

Der Vortrag, der Versicherte habe durch die Heirat die nötige Pflege für seine Krankheit erreichen wollen, ist nicht geeignet, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen. Denn eine sog. Pflegeehe liegt im Gegensatz zur sog. Versorgungsehe dann vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung der Pflegefall schon eingetreten ist und die tödlichen Folgen der Krankheit nicht vorhersehbar waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs 2a;

Tatbestand: