LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2022
L 14 R 693/20
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 48 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1; RVO § 1267 Abs. 1a; GG Art. 3;
Fundstellen:
FamRB 2022, 421
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2183/16

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungKein Status eines Pflegekindes als Vollwaise bei noch lebenden leiblichen Eltern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen L 14 R 693/20

DRsp Nr. 2022/14280

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Kein Status eines Pflegekindes als Vollwaise bei noch lebenden leiblichen Eltern

1) Waisenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern.2) Unterhaltsverpflichtet sind lediglich leibliche Eltern und Adoptiveltern; Pflegeeltern sind Pflegekindern gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet.3) Die für Pflegekinder anspruchsbegründende Norm des § 48 Abs. 3 SGB VI stellt infolge fehlender Unterhaltspflicht von Pflegeeltern einen Systembruch im Recht der unterhaltsersetzenden Waisenrenten dar.4) Ein Kind kann im Recht der Waisenrenten nach § 48 SGB VI daher mehr als zwei Elternteile haben, dies gilt insb. für Pflegekinder, die leibliche Eltern und Pflegeeltern haben (zutreffend: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VI, 3. Aufl., § 48 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 27).