Die Revision der Klägerin gegen das Urteil das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Revisionsverfahren einander nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.
Die Klägerin ist die Witwe ihres im Jahre 1991 in der Sowjetunion verstorbenen Ehemanns - J. (nachfolgend: J.). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der Sowjetunion zurück. Die Klägerin reiste am 17.10.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde als Spätaussiedlerin anerkannt.
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