LSG Hessen - Urteil vom 30.06.2020
L 3 U 151/17
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 63 Abs. 2; SGB VII § 72 Abs. 2 S. 1; BKVO Nr. 4103; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 102/16

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Mitursächlichkeit einer anerkannten Berufskrankheit für den Tod eines Versicherten infolge einer Ösophagusvarizenblutung als Folge einer Leberzirrhose - hier einer Asbestose der Lunge im Hinblick auf einen geltend gemachten Kausalzusammenhang mit einer HämochromoatoseBindungswirkung von Bescheiden gegenüber den Hinterbliebenen bei der Verfolgung von Ansprüchen aus eigenem Recht

LSG Hessen, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen L 3 U 151/17

DRsp Nr. 2020/17157

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Mitursächlichkeit einer anerkannten Berufskrankheit für den Tod eines Versicherten infolge einer Ösophagusvarizenblutung als Folge einer Leberzirrhose – hier einer Asbestose der Lunge im Hinblick auf einen geltend gemachten Kausalzusammenhang mit einer Hämochromoatose Bindungswirkung von Bescheiden gegenüber den Hinterbliebenen bei der Verfolgung von Ansprüchen aus eigenem Recht

Die Kausalitätsfeststellungen zwischen der anerkannten Berufskrankheit und daraus resultierenden Folgen basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung, also um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt – hier verneint für einen Zusammenhang zwischen einer Hämochromoatose und einer als Berufskrankheit anerkannten Asbestose.

I. Die Berufung der Kläger zu 1. - 3. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 63 Abs. 2; SGB VII § 72 Abs. 2 S. 1; BKVO Nr. 4103; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: