LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2016
L 9 KR 103/13
Normen:
GG Art. 11 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 100/11

Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungÜbernahme von Kosten der umzugsbedingten Mitnahme einer sprachgesteuerten Umfeldsteuerung durch einen behinderten Menschen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 103/13

DRsp Nr. 2016/10117

Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Übernahme von Kosten der umzugsbedingten Mitnahme einer sprachgesteuerten Umfeldsteuerung durch einen behinderten Menschen

Hat eine gesetzliche Krankenkasse ihrem querschnittsgelähmten Mitglied eine sprachgesteuerte Umfeldsteuerung in seiner Wohnung als Sachleistung im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V zur Verfügung gestellt, fallen ihr auch diejenigen Kosten zur Last, die in Zusammenhang mit einem Umzug des Versicherten durch den Abbau der Anlage in der alten und ihre Installation in der neuen Wohnung entstehen; hierin liegt eine "Änderung" des Hilfsmittels im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 4 SGB V in Gestalt der Anpassung an die geänderten Wohnverhältnisse.

1. Es liegt in der Natur der Sache und entspricht dem Zweck von § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V, dass die Krankenkasse ein bewilligtes Hilfsmittel als Sachleistung ändern muss, wenn es nicht mehr den Anforderungen entspricht; "Änderungen" betreffen die Anpassung des Hilfsmittels an veränderte Bedürfnisse des Versicherten. 2. Darunter kann ohne Weiteres ein Umzugsfall subsumiert werden, denn dieselbe technische Anlage wird an einem anderen Ort als zuvor gebrauchsfähig gemacht und insofern "geändert".