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Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse einen Rollstuhl zur Benutzung in einem Behindertenheim.
Die 1935 geborene Klägerin leidet an geistiger Behinderung, chronischer Herzinsuffizienz und Fettleibigkeit; sie kann nicht mehr gehen. Sie lebt seit 1981 in einem Heim für geistig Behinderte und erhält Leistungen der vollstationären Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); die beigeladene Pflegekasse trägt gemäß § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) 10 vH des vereinbarten Heimentgelts bis zu einer Höchstgrenze von 500 DM monatlich.
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