LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2012
L 7 SO 4596/11 ER-B
Normen:
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 3206/11 ER

Anspruch auf Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen L 7 SO 4596/11 ER-B

DRsp Nr. 2012/15966

Anspruch auf Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

1. Aufgrund des Erforderlichkeitsvorbehalts in § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII ist das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten eingeschränkt. 2. Stationäre Pflege im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII ist erforderlich, wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalls die individuellen Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten im eigenen Wohnbereich des Hilfebedürftigen nicht ausreichen oder nicht sichergestellt werden können oder von den Familienangehörigen nicht bereit gestellt werden (Anschluss an Thür. OVG, Urteil vom 23. Dezember 2011 - 3 KO 251/08 -). 3. Zur Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sowie der Eilbedürftigkeit im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG.

1. Aufgrund des Erforderlichkeitsvorbehalts in § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGB XII ist das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten eingeschränkt.