Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2019 (Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 SGG).
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