Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 abgeändert und die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 9. März 2017 bis zum 8. April 2017 Überbrückungsleistungen nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren.
Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
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